[ Pobierz całość w formacie PDF ]
.; Frankreich:Selbstverteidigung, Völkerbundsatzung, Locarno und Neutralitätsverträge,vor allem auch Einhaltung des Kellogg-Paktes selbst; Polen: Selbstverteidi-gung, Einhaltung des Kellogg-Paktes selbst, Völkerbundsatzung  abgedrucktin dem Quellenheft: Der Völkerbund und das politische Problem der Der Begriff des Politischen 39Politik verzichtet (und ein der internationalen Politik dienender Kriegkann schlimmer sein als der Krieg, der nur einer nationalen Politikdient), noch den Krieg überhaupt  verdammt" oder  geächtet".Erstens steht eine solche Erklärung ganz unter bestimmten Vorbe-halten, die sich, ausgesprochen oder unausgesprochen, von selbstverstehen, z.B.dem Vorbehalt eigener staatlicher Existenz und derSelbstverteidigung, dem Vorbehalt der bestehenden Verträge, desRechtes auf freie und unabhängige Weiterexistenz usw.; zweitens sinddiese Vorbehalte, was ihre logische Struktur angeht, nicht etwa bloßeAusnahmen von der Norm, sondern sie geben der Norm überhaupterst ihren konkreten Inhalt, es sind keine Ausnahmen vorbehal-tende peripherische Einschränkungen der Verpflichtung, sondernnormgebende Vorbehalte, ohne welche die Verpflichtung inhaltlosist; drittens entscheidet, solange ein unabhängiger Staat vorhandenist, dieser Staat kraft seiner Unabhängigkeit für sich selbst darüber,ob der Fall eines solchen Vorbehalts (Selbstverteidigung, Angriff desGegners, Verletzung bestehender Verträge einschließlich des Kellogg-Paktes selbst usw.) gegeben ist oder nicht; viertens endlich kann man den Krieg" überhaupt nicht  ächten", sondern nur bestimmteMenschen, Völker, Staaten, Klassen, Religionen usw., die durcheine  Ächtung" zum Feind erklärt werden sollen.So hebt auch diefeierliche  Ächtung des Krieges" die Freund-Feindunterscheidungnicht auf, sondern gibt ihr durch neue Möglichkeiten einer inter-nationalen hostis-Erklärung neuen Inhalt und neues Leben.Entfällt diese Unterscheidung, so entfällt das politische Lebenüberhaupt.Es steht einem politisch existierenden Volk keineswegsFriedenssicherung, Teubners Quellensammlung für d,en Geschichtsunter-richt, IV 13, Leipzig 1930.Das allgemeine juristische Problem der Vor-behalte hat noch keine systematische Behandlung gefunden, nicht einmaldort, wo in ausführlichen Darlegungen die Heiligkeit der Verträge und derSatz pacta sunt servanda erörtert worden sind.Ein überaus beachtenswerterAnfang für die bisher fehlende wissenschaftliche Behandlung findet sichaber bei Carl Bilfinger, Betrachtungen über politisches Recht, Zeitschriftfür ausländisches öffentliches Recht, Bd.I, S.57 f., Berlin 1929.Zu dem all-gemeinen Problem einer pazifizierten Menschheit vgl.die im Text folgendenAusführungen unter 6; darüber, daß der Kelloggpakt den Krieg nicht verbietet,sondern sanktioniert, vgl.Borchardt, The Kellogg Treaties sanction war,Zeitschr.f.ausl.öffentl.Recht 1929, S.126f., und Arthur Wegner, Ein-führung in die Rechtswissenschaft II (Göschen Nr.1048), S.109f. 40 Carl Schmittfrei, durch beschwörende Proklamationen dieser schicksalvollenUnterscheidung zu entgehen.Erklärt ein Teil des Volkes, keinenFeind mehr zu kennen, so stellt er sich nach Lage der Sache auf dieSeite der Feinde und hilft ihnen, aber die Unterscheidung vonFreund und Feind ist damit nicht aufgehoben.Behaupten die Bürgereines Staates von sich, daß sie persönlich keine Feinde haben, so hatdas mit dieser Frage nichts zu tun, denn ein Privatmann hat keinepolitischen Feinde; er kann mit solchen Erklärungen höchstenssagen wollen, daß er sich aus der politischen Gesamtheit, zu welcherer seinem Dasein nach gehört, herausstellen und nur noch alsPrivatmann leben möchte15.Es wäre ferner ein Irrtum, zu glauben,ein einzelnes Volk könnte durch eine Freundschaftserklärung an alleWelt oder dadurch, daß es sich freiwillig entwaffnet, die Unter-scheidung von Freund und Feind beseitigen.Auf diese Weise wirddie Welt nicht entpolitisiert und nicht in einen Zustand reinerMoralität, reiner Rechtlichkeit oder reiner Wirtschaftlichkeit ver-setzt.Wenn ein Volk die Mühen und das Risiko der politischenExistenz fürchtet, so wird sich eben ein anderes Volk finden, dasihm diese Mühen abnimmt, indem es seinen  Schutz gegen äußereFeinde" und damit die politische Herrschaft übernimmt; derSchutzherr bestimmt dann den Feind, kraft des ewigen Zusammen-hangs von Schutz und Gehorsam.Auf diesem Prinzip beruht nicht nur die feudale Ordnung der Beziehungvon Lehnsherr und Vasall, Führer und Gefolgsmann, Patron und Klientel,die es nur besonders deutlich und offen hervortreten läßt und nicht ver-schleiert, sondern es gibt keine Über- und Unterordnung, keine vernünftigeLegitimität oder Legalität ohne den Zusammenhang von Schutz und Gehor-sam.Das protego ergo obligo ist das cogito ergo sum des Staates, und eineStaatslehre, die sich dieses Satzes nicht systematisch bewußt wird, bleibtein unzulängliches Fragment.Hobbes hat es (am Schluß der englischenAusgabe von 1651, S [ Pobierz caÅ‚ość w formacie PDF ]

  • zanotowane.pl
  • doc.pisz.pl
  • pdf.pisz.pl
  • katek.htw.pl






  • Formularz

    POst

    Post*

    **Add some explanations if needed